Impressum

Elbstein Immobilien GmbH
Frohmestraße 59
22459 Hamburg

Tel.: 040 68874295

Vertretungsberechtigt: Ejla Demirovic

Umsatzsteuer-Ident-Nr.: DE 273 282 592
Handelsregisternummer: HRB 107610 Amtsgericht Hamburg

Steuernummer: 48/717/03227

Geschäftsführung: Ejla Demirovic

Die zuständige Erlaubnisbehörde für die Tätigkeiten nach §34c GewO ist die
Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Eimsbüttel
Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt
Abschnitt Erlaubnispflichtiges Gewerbe und Veranstaltungen
Grindelberg 62-66
20144 Hamburg

Verbraucherinformationen zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Kontakt per E-Mail: info@elbstein-immobilien.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines

Die nachfolgenden AGB gelten für alle zwischen der Elbstein Immobilien GmbH (nachfolgend als Makler bezeichnet) und allen Auftraggebern (nachfolgend als Kunden bezeichnet) geschlossenen Maklerverträge gleich ob Verkaufs-/Kaufaufträge oder Vermietungsaufträge. Sofern Klauseln nur gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB oder Kaufleuten gelten, ist dies in der jeweiligen Klausel deutlich gemacht.

  1. Makleralleinauftrag/ Laufzeit/ Einschaltung Dritter

Der Kunde verpflichtet sich für die Laufzeit des Maklervertrages keine Dritten mit der Vermittlung zu beauftragen bzw. zu betrauen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt die feste Laufzeit des Alleinauftrags für den Verkauf von Immobilien und die Vermietung/Verpachtung von gewerblichen Immobilien 6 Monate und für Vermietungen 4 Monate. Der Makler ist berechtigt, weitere Makler bei der Bearbeitung des Auftrages einzuschalten.

  1. Doppeltätigkeit

Der Makler darf sowohl für den Verkäufer oder Vermieter als auch für den Käufer oder Mieter tätig werden; gesetzliche Ausschlusstatbestände und Interessenkollisionen ausgenommen.

  1. Anspruchsentstehung/Fälligkeit

Der Provisionsanspruch entsteht für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder die Vermittlung eines Miet-, Kauf-, Pacht-, Unternehmensanteils- oder Erbbaurechtsvertrages (im Folgenden jeweils auch Hauptvertrag genannt) betreffend die Immobilie. Die Provision wird bei Vertragsabschluss des Hauptvertrages fällig. Der Provisionsanspruch entsteht auch in dem Fall, dass der Kunde den Nachweis unbefugt an einen Dritten abgibt, der den Hauptvertrag aufgrund des Nachweises dann abschließt.

  1. Vergütungshöhe

Die Provision beträgt 6,25 Prozent soweit nicht anders vereinbart ist- für Nachweis und/oder Vermittlung

  • bei Kaufvertragsabschluss sind 100 Prozent des notariellen Kaufpreises
  • bei Anmietung gewerblicher Räume, Grundstücke und Pacht drei Monatsleistungen
  • bei Wohnraumanmietung zwei Monatsmieten jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Optionen, Vorkaufs- und Erbbaurechte werden auf gleicher Basis hälftig bewertet. In Zweifelsfällen gilt der im Angebot angegebene Betrag, und falls ein solches fehlt, die ortsübliche Maklerprovision.

Für Unternehmer ist die Aufrechnung gegen fällige Provisionsforderungen ausgeschlossen, ausgenommen rechtskräftig festgestellte oder vom Makler schriftlich anerkannte Forderungen. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch Unternehmer.

  1. Vertragsverhandlungen und Abschluss

Wir sind berechtigt, beim Vertragsabschluss anwesend zu sein, ein Termin ist uns daher rechtzeitig mitzuteilen. Wir haben des Weiteren Anspruch auf Erteilung einer Kopie des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden. Erfolgen Vertragsverhandlungen und / oder der Vertragsabschluss ohne unsere Anwesenheit, so ist der Kunde verpflichtet, sowohl über den Vertragsstand als auch die Vertragskonditionen Auskunft zu erteilen.

  1. Pflichten des Kunden

Der Kunde erteilt dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, Bauakten sowie alle weiteren behördlichen Akten und überträgt ihm seine ihm gegenüber einem WEG-Verwalter zustehenden Informations- und Einsichtsrechte. Dem Kunden ist es untersagt, das Objekt während der Laufzeit des Makleralleinauftrages selbst aktiv im Internet und /oder Zeitungsannoncen unter Verwendung der ihm vom Makler zur Verfügung gestellten Fotos, Exposés und sonstigen Informationen anzubieten; er darf jedoch den Hauptvertrag stets auch abschließen, wenn er einen Vertragspartner ohne Zutun des Maklers findet. Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise, die der Kunde von dem Makler erhält, sind ausschließlich zur Eigennutzung bestimmt. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Maklers ist es dem Kunden untersagt, derlei Informationen und Nachweise an Dritte weiter zu geben.

Ist dem Kunden die ihm nachgewiesene Vertragsangelegenheit bereits anderweitig bekannt gewesen, hat er dies dem Makler unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde ist ferner verpflichtet mitzuteilen, ob bzw. wann und mit wem der beabsichtigte Vertrag zustande kam und welcher Kaufpreis, Miet- oder Pachtzins erzielt worden ist. Der Vertrag ist unmittelbar nach Vertragsabschluss vorzulegen. Der Makler ist zu diesem Zwecke berechtigt, die erforderlichen Auskünfte bei Grundbuchämtern, Notaren und anderen Beteiligten einzuholen.

  1. Aufwendungsersatzanspruch des Maklers

Wenn der Kunde während der Laufzeit des Alleinauftrages das Zustandekommen der Hauptvertrages verhindert oder er selbst einen Vertragspartner gefunden hat, der den Hauptvertrag abschließt (Eigengeschäft), verpflichtet sich der Kunde dem Makler gegenüber zum Ersatz der tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen des Maklers für Porti, Fotos, Anzeigen, Internetangebote, Exposés und Besichtigungstermine. Die Kosten für Telefon, Telefax, Porti sind pauschal mit 20,00 € zzgl. Mehrwertsteuer zu vergüten; ferner Fahrkosten gemäß Nachweis, bei der Nutzung des PKWs 0,31 € pro gefahrenen Kilometer zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. Der Aufwendungsersatzanspruch darf jedoch insgesamt ein Drittel der vereinbarten Provision nicht übersteigen.

  1. Haftungsausschluss

Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt. Ausgenommen hiervon ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen und die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Die von dem Makler weitergegebenen Objektinformationen beruhen auf den Angaben des Verkäufers bzw. eines vom Verkäufer beauftragten Dritten und werden vom Makler nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Der Makler übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der Objektangaben.

  1. Identifizierungsprüfung

Nach §2 Absatz 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes sind wir als Immobilienmakler als Verpflichteter anzusehen und unterliegen somit den Bestimmungen des Gesetzes. Darunter fällt hauptsächlich die Pflicht zur Identifikation und Überprüfung der Vertragspartner. Die Verpflichtung besteht bei Maklerverträgen, die eine Vermittlung eines Kaufvertrages betrifft, die Vermittlung von Mietverträgen ist dabei ausgenommen. Die Überprüfung des Vertragspartners gemäß Geldwäschegesetz hat vor Abschluss des Maklerauftrages zu erfolgen.

Die Art der Überprüfung ist dabei abhängig vom Vertragspartner. Es wird in Bezug auf das Geldwäschegesetz zwischen drei Personengruppen unterschieden: natürliche oder juristische Person bzw. wirtschaftlich Berechtigter. In jedem Fall muss der Immobilienmakler die Daten des Vertragspartners aufnehmen und Kopien der Ausweisunterlagen anfertigen. Die gesamten Unterlagen sind anschließend fünf Jahre lang aufzubewahren.

Bei natürlichen Personen sind: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufzunehmen. Bei Juristischen Personen: Firma, Name, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes und Name des gesetzlichen Vertreters.

 

  1. Schlussbestimmungen/ Salvatorische Klausel

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn Sie schriftlich getroffen werden.

Ist der Kunde Vollkaufmann, ist Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und zugleich Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers.

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Das Gleiche gilt im Falle der Unwirksamkeit des Teils einer Regelung. Die jeweils unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.